AGB's

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

 

A. Geltung der Bedingungen

 

1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen (z.B. auf Vorschriften der VOB) sowie auf eine Vertragsstrafreglung wird hiermit widersprochen.

 

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

 

B. Angebot, Vertragsabschluss, Umfang und Zeit der Lieferung

 

1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

 

 

 

2. Für den Umfang und die Zeit für Lieferung und Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Mündliche Abreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar. Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Weiter steht die Einhaltung der Lieferzeit unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge. Nach Verständigung über die Änderung beginnt die Lieferzeit erneut. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf eine höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat.

 

3. Wird der Versand der Ware durch Gründe, die vom Besteller zu vertreten sind, verzögert, so werden durch ihn –beginnend einen Monat nach anzeigen der Versandbereitschaft- die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller dann mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

 

4. Tritt Lieferverzug ein und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung

0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht Vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller im Rahmen



der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach dem Abschnitt H.2. dieser Bestimmungen.

 

C. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung, ab Werk einschließlich Verladung, im Werk einschließlich Verpackung, Transport, Abladen und Montage. Zu den Preisen Kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

 

2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und wie folgt fällig: a) bei Aufträgen mit einem Vertragspreis bis zu 2500,00€ netto Innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/ vor Montagebeginn netto Kasse b) bei Aufträgen mit einem Vertragspreis von 2501,00 € bis 25000,00 € netto 80% als Abschlag unverzüglich nach Lieferung/ vor Montagebeginn 20% als Schlusszahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Montage netto Kasse c) bei Aufträgen mit einem Vertragspreis ab 25001,00 € netto 70% als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung/ vor Lieferung gegen eine vom Lieferer beizubringende Anzahlungsbürgschaft einer Bank oder einer Sparkasse. 20% als Abschlag unverzüglich nach Lieferung/ vor Montagebeginn 10% als Schlusszahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Montage netto Kasse Es erfolgt keine Verzinsung von Anzahlungen.

 

3. In sich geschlossene Teile der Leistung kann der Lieferer ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen nach erfolgter /Teil)-Abnahme im Sinne von Absatz H in Teilschlussrechnungen berechnen und hierfür ein Teilschlusszahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang verlangen (Anspruch auf Teilschlusszahlung).

 

4. Für die Dauer des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 8 v. H. über den jeweiligen

Basiszinssatz berechnet.

 

5. Die Rückbehaltung von Zahlungen wegen vom Lieferer nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, ebenso Aufrechterhaltung mit solchen Gegenansprüchen.

 

D. Gefahrenübergang

 

1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen – z.B. die Montage übernommen hat.

 

E. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an gelieferter und ggf. auch montierten Gegenständen bis zu endgültigen Eingang aller Zahlungen vor, der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

2. Veräußert der Besteller die ihm gelieferten Gegenstände weiter, so hat es sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Wird die vom Lieferer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so tritt der Besteller schon jetzt sein Miteigentumsrecht an der neuen Sache an den Lieferer ab.



3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

 

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes, nach Mahnung, berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

5. der Antrag auf Insolvenzverfahren berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

F. Abnahme

 

1. Auf Verlangen des Bestellers findet unverzüglich eine förmliche Abnahme der Leistung auf seine

Kosten statt. Verlangt der Besteller zuvor keine Abnahme, gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von

7 Tagen nach der Montage als abgenommen.

 

2. Der Besteller darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigern. G. Sachmängelansprüche

Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich der Ansprüche ab Abschnitt H – wie folgt Gewähr:

 

1. Alle Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nach zu bessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Besteller hat dem Lieferer nach Verständigung die Zeit und Gelegenheit zu geben, alle dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen vornehmen zu lassen – anderen Falls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes und die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung seiner Mitarbeiter.

 

2. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

 

3. Bessert der Besteller oder ein dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder in Betrieb Setzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Wartung und Pflege des



Liefergegenstandes, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse.

 

H. Haftung

 

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgenden Vorschlägen oder Beratung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere auf Grund fehlerhafter Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht Vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers den Regelungen der Abschnitte G. und H. Absatz 2. entsprechend.

 

2. Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchem Grund auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln die er arglistig verschwiegen hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

I. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

J. Gerichtsstand

 

Ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gesetzlich möglich- ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.

 

Tischlerei Christian Schleitzer

 

Weirastraße 14

 

07381 Saalfeld